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Personenzertifizierung

Jede Person, die über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, kann sich bei einer Zertifizierungsstelle um eine Zertifizierung bewerben. In der Regel wird jedoch ein Abschluss in einem relevanten Studienfach, Meistertitel sowie praktische Berufserfahrungen in dem jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt.

Jeder Sachverständige, der an einem Zertifizierungsprozess teilnehmen möchte, muss sich prüfen lassen, dass er überdurchschnittliche Sach- und Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit besitzt, Gutachten in schriftlicher und mündlicher Form zu erstellen sowie prinzipiell auf eine persönliche Eignung verweisen kann. Inhalt, Prüfung und Umfang eines Zertifizierungsverfahrens richten sich nach dem jeweiligen Sach-
und Fachgebiet.

Jeder Teilnehmer hat die Möglichkeit in einem Zertifizierungsfahren eine Zusatzqualifikation unter Beweis zu stellen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass durch Bildungsträger die benötigte Sach- und Fachkunde erworben wird und im sogenannten Anerkennungsverfahren die Personenzertifizierung erlangt werden kann.

Musterbeispiel

Fachgebiet:

Personenzertifizierter Sachverständiger für:
Dach-, Fassaden- und Abdichtungstechnik
sowie Begutachtung von Sturmschäden (Euro-Zert)

Zusatzqualifikationen

Beurteilung von Feuchte- und Schimmelpilzschäden sowie Beurteilung energetischer Maßnahmen an Gebäuden
Sachkundiger für Bauschäden und Baufehler
(TÜV-Akademie Ausbildung)

Personenzertifiziert und überwacht durch SVG Euro-Zert GmbH

Zertifizierungsnummer: ZN-2022-18-01-24520

gültig bis Dezember 2027
(DIN EN ISO/IEC 17024:2012) Certified Expert

Siehe Mustervorlagen

Warum eine Personenzertifizierungsordnung

Die Personenzertifizierungsordnung wurde mit dem Ziel erarbeitet, dass Maßnahmen beschrieben werden wie eine Person zu zertifizieren ist, sodass die zertifizierte Person die Anforderungen des Zertifizierungsprogramms auch erfüllt.

Dieser Prozess der Begutachtung, Überwachung sowie der periodischen Wiederbegutachtung der Kompetenz, brachte Vertrauen in die jeweiligen Zertifizierungsprogramme und der Sachverständigentätigkeit.

Der Nachweis der Qualifikation des Sachverständigen auf der Basis einer europäischen Norm lässt sich überhaupt nicht vergleichen mit einer öffentlichen Bestellung.

Die Entwicklung persönlicher Kompetenzen und die Anpassung an internationale und nationale Standards sind für viele Sachverständige/Sachkundige Grundvoraussetzung zur erfolgreichen Umsetzung ihrer Aufgaben.

Leistungserbringung des Sachverständigen:

Erbringen bezieht sich auf den SV selbst: er(!) leistet etwas und der andere urteilt, ob es den Erwartungen entspricht und ob er sich daraus eine eigene Meinung (z.B. rechtliche Würdigung) bilden kann.

Mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Zertifizierungsverfahren bringt der Sachverständige seine hohe Verantwortung und hohe Maßstäbe in Bezug auf die Übernahme und Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger zum Ausdruck.

Um an einem Zertifizierungsverfahren erfolgreich teilnehmen zu können ist es unabdinglich, dass die besondere Sachkunde sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Prüfungsverfahren für Neueinsteiger nachgewiesen wird. Eine öffentliche Bestellung wird das Zertifizierungsverfahren erleichtern, eine vollständige Befreiung vom Prüfungsverfahren ist nicht möglich.

Prinzipiell hat der Sachverständige in punkto Eigenwerbung das Wettbewerbsrecht – vor allem die §§ 1 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – zu beachten. Zugleich müssen Form und Inhalt der Aussagen dem Ansehen, der Funktion und der besonderen Verantwortung eines Personenzertifizierten Sachverständigen Rechnung tragen. Zulässig ist danach eine Werbung, die objektiv über das Leistungsangebot des Sachverständigen informiert. Auf Aussagen, die nach Aufmachung und Inhalt aufdringlich oder reißerisch wirken könnten, sollte verzichtet werden.

Generell ist zu beachten: Der Personenzertifizierte Sachverständige muss seine Tätigkeit von seiner sonstigen beruflichen und gewerblichen Betätigung unbedingt trennen. In Anzeigen, auf Briefbögen, Visitenkarten, Internetauftritten und in allen anderen Werbeaussagen, die sich auf seine sonstige berufliche und gewerbliche Betätigung beziehen, darf der Personenzertifizierte Sachverständige nicht parallel auf seine Zertifizierung als Sachverständiger hinweisen.