OLG Dresden, Beschluss des 6. Zivilsenats vom 29.06.2009,
Aktenzeichen: 6 W 394/09
Kontaktaufnahme des Sachverständigen mit den Parteien
1. Die Kontaktaufnahme des Sachverständigen mit den Parteien bzw. den Parteivertretern ist erst dann zu beanstanden, wenn sie der einseitigen Abstimmung inhaltlicher Fragen dient.
2. Bei der Bestimmung von Ortsterminen ist der Sachverständige weder verpflichtet noch gehalten, sich nach den persönlichen Wünschen der Beteiligten zu richten.
ZPO §§ 42, 404a, 406a
vorhergehend: LG Chemnitz, 12.03.2009 – 7 OH 83/06